1. Einführung
Die steuerliche Konzeption des Beteiligungsangebots beruht auf
den Steuerge-
setzen sowie der veröffentlichten Verwaltungsauffassung
und Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Die nachfolgenden Angaben können nicht sämtliche
steuerlichen Aspekte berücksichtigen, die sich aus der persönlichen
Situation des Anlegers ergeben. Es wird daher empfohlen,
sich wegen der persönlichen Steuerfolgen fachkundig beraten zu
lassen. Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen obliegt dem
Finanzamt. Zudem unterliegen Gesetzge-
bung, Rechtsprechung
sowie die Auffassung der Finanzverwaltung ständigen Änderungen,
die sich auch nachteilig für den Anleger auswirken können.
Bei den nachfolgenden Ausführungen wird davon ausgegangen,
dass sich die Beteiligung im Privatvermögen eines inländischen
Anlegers (natürliche Person) befindet. Wird die Beteiligung in einem
Betriebsvermögen gehalten, so weichen die steuerlichen
Wirkungen der Beteiligung in vielerlei Hinsicht von der folgenden
Darstellung ab, auf die nachfolgend nicht eingegangen wird.
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2. Steuerliche Verhältnisse der Fondsgesellschaft
Die Fondsgesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft, d. h. eine Personengesell-
schaft. Sie ist daher bezüglich der Einkommensteuer
kein eigenes Steuersubjekt, dies sind vielmehr die Gesellschafter
/Anleger. Lediglich für die Bestimmung der Einkunftsart
und die Ermittlung der Einkünfte wird auf die Fondsgesellschaft
abgestellt. Die Gesellschafter beteiligen sich über einen Treuhänder,
der als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen
wird, an der Fondsgesellschaft. Die Gesellschafter (Treugeber)
werden nachfolgend einheitlich auch als Kommanditisten bezeichnet.
Einkunftsart
Die Fondsgesellschaft ist als Kommanditist an der IFK Sachwertfonds
Deutsch-
land Nr. 2 Objekt GmbH & Co. KG (Objektgesellschaft)
beteiligt. Die Objektgesell-
schaft investiert in mehrere Gewerbeimmobilien.
Die Objektgesellschaft hat diese Immobilien
zum Teil bereits erworben und plant in naher Zukunft zusätzliche
Investitionen, um diese langfristig zu vermieten. Zweck der
Fondsgesellschaft und der Objektgesellschaft ist daher eine rein
vermögensverwaltende Tätigkeit. Die Gesellschafter erzielen mit
ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sofern der
Gesellschaftsanteil im Privatvermögen gehalten wird. Bei Treuhandverhält-
nissen
erzielt der Treugeber Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung, wenn der Treuhänder dabei ausschließlich
auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt und der
Treugeber nach der Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses
und nach den sonstigen Umständen gegenüber dem Treuhänder
eine beherr-
schende Stellung einnimmt (BMF-Schreiben vom
01.09.1994). Gemäß dem Treuhandvertrag werden die Gesellschafter
(Treugeber) im Innenverhältnis hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen
Beteiligungsrechte sowie der Ausübung der Kontroll-
und Stimmrechte so gestellt wie unmittelbar beteiligte
Kommanditisten. Daher geht der Prospektherausgeber davon
aus, dass der Treugeber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erzielt.
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Einkunftserzielungsabsicht
Für die Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ ist es erforderlich,
dass der Anleger langfristig positive Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung erzielen will und dies bei objektiver
Betrachtung während der maßgeblichen tatsächlichen Beteiligungsdauer
an der Fondsgesellschaft möglich ist. Für die Prognose ist nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes,
sondern auf die voraus-
sichtliche Dauer der Nutzung
durch den Nutzenden und gegebenenfalls seiner unentgeltlichen
Rechtsnachfolger abzustellen. Diese Voraussetzung ist bei diesem
Beteiligungsangebot erfüllt, da die Fondsgesellschaft mit
ihrer Beteiligung an der Objektgesellschaft nach der steuerlichen
Planliquiditätsrechnung den sogenannten steuerlichen Totalüberschuss
vor Ablauf des Prognosezeitraums erreichen wird. Die
Frage der Überschusserzielungsabsicht stellt sich jedoch auch bei
jedem einzelnen Gesellschafter. In diesem Zusammenhang sind
die Besonder-heiten der Gewinnverteilungsabrede aufgrund der
unterschiedlichen Beteiligungs-
varianten zusätzlich zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass bei einer möglichen
Anteilsfinanzierung ein Streben nach Totalüberschuss bestehen
muss und entsprechend nachgewiesen werden kann. Ein Anleger
der seine Beteiligung überträgt, bevor er einen Totalüberschuss
erzielt hat, muss mit einer besonderen Überprüfung der Einkunftserzielungsabsicht
rechnen. Die Finanzver-
waltung geht
grundsätzlich davon aus, dass bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen
der Ein-
kunftserzielungsabsicht spricht. Es ist hierbei auf die
voraussichtliche Vermö-
gensnutzung durch den Steuerpflichtigen
und seinen Gesamtrechtsnachfolger abzustellen. Die vorliegende
Betrachtung unterstellt, dass sich die Zusammen-
setzung der
Beteiligungsvarianten wie geplant entwickeln wird.
Gewerbliche Prägung
Nach der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt die mit Einkünfteerzielungs-
absicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft als Gewerbebetrieb, wenn – ohne Vorliegen
einer originär gewerblichen Tätigkeit – ausschließlich eine oder
mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter
sind und ausschließlich diese oder Nichtgesellschafter zur
Geschäftsführung befugt sind. Diese Voraussetzungen sind bei
der Fondsgesellschaft und der Objektgesellschaft nicht erfüllt, da
die IFK Management GmbH jeweils als Kommanditist zur Ge-
schäftsführung
berufen ist (§ 7 Abs. 1 der Gesellschaftsverträge).
Der Komple-
mentär ist ausdrücklich von der Geschäftsführung
ausgeschlossen. Der Umstand, dass es sich bei dem geschäftsführenden
Kommanditisten um eine Kapitalge-
sellschaft handelt,
führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Rechtsauffassung ist
zwar in der Literatur umstritten, aber von der Finanzverwaltung
in den Einkommensteuerrichtlinien (R 15.8 Abs. 6 EStR 2008)
anerkannt.
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Gewerbliche Infizierung
Sollten die Einkünfte der Objektgesellschaft z. B. aufgrund des
Vorliegens einer gewerblichen Tätigkeit auf Ebene der Objektgesellschaft
in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden, werden
die Einkünfte der Fondsgesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1
EStG ebenfalls in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert.
Einkunftsermittlung
Für steuerliche Zwecke werden die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung auf Ebene der Objektgesellschaft als Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.
Neben den Einnahmen und den Werbungskosten, die auf Ebene
der Fondsgesellschaft anfallen und bei der Einkunftsermittlung
der Objektgesellschaft Sonderwerbungskosten bzw. -einnahmen
darstellen können, werden noch Werbungskosten, die im
Zusammenhang mit der Beteiligung des Anlegers stehen (sogenannte
Sonderwerbungskosten), berücksichtigt. Hierunter fallen
z.B. Zinsen oder sonstige Kosten einer etwaigen Anteilsfinan-
zierung
oder auch Beraterhonorare. Die Einkünfte der Objektgesellschaft
werden auf der Ebene der Objektgesellschaft einheitlich
und gesondert festgestellt und anteilig (neben den übrigen Gesellschaftern
der Objektgesellschaft) der Fonds-
gesellschaft zugerechnet.
Bei dieser wiederum erfolgt eine weitere einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte mit einer Zurechnung
an die jeweiligen Gesellschafter. Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt
jeweils nach § 11 EStG, wonach Einnahmen und Ausgaben
grundsätzlich im Zeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses anzusetzen
sind. Hiervon abweichend sind Anschaffungs- und Herstellungskosten
von Wirtschaftsgütern (Grund und Boden, Gebäude und
andere Anlagen) wie auch Anschaffungsnebenkosten nicht im
Zeitpunkt des Abflusses, sondern über die Nutzungsdauer verteilt
im Rahmen von Absetzungen für Abnutzungen (Abschreibungen)
anzusetzen. Eine Abschreibung auf Grund und Boden kommt
jedoch nicht in Betracht.
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Einnahmen
Als Einnahmen der Objektgesellschaft sind insbesondere die
Mietzahlungen einschließlich der Nebenkostenzahlungen seitens
der Mieter zu erfassen. Die seitens der Objektgesellschaft vereinnahmte
Umsatzsteuer auf Mieten und Nebenkosten stellt
ebenso wie eine Vorsteuererstattung des Finanzamts eine einkommensteuerpflichtige
Einnahme dar. Die seitens der Fondsbzw. Objektge-
sellschaft erwarteten Zinserträge wurden den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet (OFD
Berlin vom 09.12.1996; St 442 –S– 2253 a-1/ 95), da ausschließlicher
Gesellschaftszweck die Erzielung von Einkünften aus Ver-
mietung
und Verpachtung ist. Es wird daher davon ausgegangen,
dass der für Kapitaleinkünfte geltende ermäßigte Tarif (Abgeltungsteuer)
für die Zinserträge nach § 20 Abs. 8 EStG i. V. m. § 32 d Abs. 1 EStG insoweit nicht zur Anwendung kommt.
Werbungskosten
Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen. Mit Ausnahme der Kapitalkosten auf
die stillen Beteiligungen und kleinerer regelmäßig wiederkehrender
Gebühren für Treuhänder, Komplementär-
vergütungen, Steuerberatung
etc., fallen die überwiegenden Werbungskosten und
Einnahmen bei der Objektgesellschaft an, an welcher die Fondsgesellschaft
mehrheitlich beteiligt ist. Dieses Ergebnis wird der
Fondsgesellschaft aufgrund der einheitlichen und gesonderten
Gewinnermittlung bei der Objektgesellschaft zugerechnet und
gemeinsam mit den bei ihr anfallenden Einnahmen und Werbungskosten,
soweit diese nicht schon als Sonderwerbungskosten bei der Objektgesellschaft zu berücksichtigen waren, festgestellt.
Als Werbungskosten sind in der steuerlichen Planliquiditätsrechnung angesetzt:
a) Abschreibungen
Die Abschreibung der steuerlichen Gebäudeanschaffungskosten
beginnt mit der steuerlichen Anschaffung der Immobilien. Die
(lineare) Abschreibung ist mit jährlich 2% angesetzt. Bemessungsgrundlage
für die Abschreibung sind neben den Gebäudeanschaffungskosten
auch solche Teile der von den Gesellschaften
für Dienstleistungen zu zahlenden Vergütungen, die nach
Auffassung der Finanzverwaltung nicht sofort als Werbungskosten absetzbar sind. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat die Finanzverwaltung die ertrag-steuerliche Behandlung
von geschlossenen Fonds im Rahmen des sogenannten
Nebenkostenerlasses vom 20.10.2003 (BSt. Bl. I S. 546) geregelt.
Danach sind bei Erwerberfonds insbesondere die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen
nicht zum Abzug als Werbungskosten
zugelassen, sondern als Anschaffungskosten zu behandeln, da
der Initiator ein einheitliches Vertragswerk vorgegeben hat und
die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit
keine Mög-
lichkeit besitzen, hierauf wesentlich Einfluss zu
nehmen. Folgende Dienstleis-
tungsvergütungen wurden ebenfalls
als Anschaffungskosten behandelt:
- Konzeptionsvergütung sowie die Vergütung für steuerliche
- und rechtliche Beratung,
- Treuhandtätigkeit und Mittelverwendungskontrolle,
- Vergütungen für den Komplementär in der Platzierungsphase,
- Vergütungen für die Prospektierung und das Marketing,
- Vergütungen für die Vermittlung des Kommanditkapitals und
- des Fremdkapitals (inkl. stiller Beteiligungen).
Die von der Fondsgesellschaft anteilig bzw. vollständig allein
getragenen Aufwendungen, welche nach Maßgabe der vorstehenden
Auffassung bei der Objektgesellschaft als Anschaffungskosten zu behandeln sind und nur über eine planmäßige
Abschreibung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen
werden können, stehen der Fondsgesellschaft insoweit als
Sonderwerbungskosten alleine zu. Von einer weiteren möglichen
Zuordnung der Anschaffungskosten und der hiermit verbundenen
gesonderten Abschreibung auf sonstige selbstständige Wirtschaftsgüter,
wie Außenanlagen und Stellplätze hat der Prospektherausgeber aus Vereinfachungsgründen abgesehen.
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b) Geschäftsführungskosten, Finanzierungskosten,
Vergütung für sonstige Dienstleistungen
Die Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin für die
Haftungsüber-
nahme und die Vergütungen der geschäftsführenden
Gesellschafterin für ihre Tätigkeit werden als Vorabgewinne
behandelt und führen zu entsprechenden Vorabverlusten der
Kommanditisten, soweit sie auf die Nutzungsphase entfallen. Die
Vergütung für die Fondsverwaltung ist nach Auffassung der
Prospektheraus-
geberin insoweit (rund 50 %) als Werbungskosten
abzugsfähig, da sie die laufende Fondsverwaltung betrifft und
durch die in der Platzierungsphase erwarteten Mietüberschüsse
abgedeckt werden. Die im konsolidierten Investitions- und
Finanzierungsplan ausgewiesenen Finanzierungskosten sind
Werbungskosten, da nach Auffassung der Prospektherausgeberin
unter Berücksichtigung der jährlichen Zinsbelastung die marktüblichen
Beträge nicht überschritten werden. Kosten für in
Anspruch genommene Dienstleistungen, die nicht als Wer
bungskosten berücksichtigt worden sind (Konzeptionsvergütung,
Rechts- und Beratungskosten, Treuhandgebühren, Vergütung für
die Vermittlung des Kommanditkapitals und des Fremdkapitals)
erhöhen anteilig, soweit diese auf abnutzbare Wirtschaftsgüter
entfallen, die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
Die Werbungskosten der Folgejahre (nach Erwerb der Immobilien)
setzen sich insbesondere aus Darlehenszinsen, Bewirtschaftungskosten,
Fondsverwaltungs-
kosten und anderen Verwaltungskosten
sowie Abschreibungen und Instand-
haltungskosten
zusammen. Die gezahlte Umsatzsteuer, auch die bezahlte Vorsteuer
stellt grundsätzlich Werbungskosten dar. Nicht umlegbare
Neben-
kosten und eventuell nicht abzugsfähige Vorsteuern mindern
ebenso die Einnahmen. Wechselkursverluste können nur
im Rahmen der laufenden Zinszahlungen als Werbungskosten
berücksichtigt werden. Die von den Gesellschaftern bezahlten
Sonderwerbungskosten sind hierbei ergänzend zu berücksichtigen.
Die errechneten Gewinnanteile, die auf die stillen Gesellschafter
entfallen, sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit
diese bezahlt sind. Da bei der Auseinandersetzung (§ 11 Abs. 2
des Vertrags über die stille Gesellschaft) das durch die jährlichen
feststehenden und nicht rückzahlbaren Entnahmen sich entwickelnde negative Verrechnungskonto im Zeitpunkt der Auseinandersetzung
wegfällt, wird davon ausgegangen, dass bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise die bezahlten Entnahmebeträge
zuzüglich etwaiger zusätzlicher Gewinnansprüche bereits im
Zeitpunkt der Zahlung bzw. im Zeitpunkt der Gutschrift auf
einem Konto des Gläubigers in den Büchern der Fondsgesellschaft
von den Gläubigern zu versteuern sind und demzufolge
der Schuldner die bezahlten Beträge ebenfalls zur gleichen Zeit
wie Zinsaufwand geltend machen kann. Vorauszahlungen für die
Nutzung der Kapitalbeträge nach §11 Abs. 2 Satz 3 EStG liegen
insoweit nicht vor.
Privates Veräußerungsgeschäft
Während die laufenden Erträge, die den Kommanditisten in Form
von Zinsen und Mieten etc. zufließen bei diesen als Einkünfte
aus Kapitalvermögen bzw. aus Vermietung und Verpachtung
steuerlich zu erfassen sind, sind Veräußerungs-
gewinne aus
Grundstücksverkäufen, sofern der Kommanditist seine Beteiligung
im Privatvermögen hält, grundsätzlich nicht steuerbar. Dies
gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um ein sogenanntes privates
Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG handelt. Ein Gewinn ist dann und soweit steuerpflichtig, als der Kommanditist seine Anteile an der Fondsgesellschaft oder diese einen
Anteil an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft
(Immobilienfonds) innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung
der Beteiligung veräußert (§ 23 Abs. 1 S. 4 und 5 EStG).
Da das Beteiligungsangebot darauf angelegt ist, dass Grundstücke
bzw. Anteile an grundstücksverwaltenden Personengesellschaften
länger als zehn Jahre gehalten werden sollen, wird
im Regelfall insoweit der Steuertatbestand nicht erfüllt sein.
Gleiches gilt für Gewinnfeststellungen aus der Beteiligung an
grundstücksverwaltenden Personengesellschaften, da diese ihre
Immobilien regelmäßig nach Maßgabe der gleichen Kriterien
grundsätzlich nicht vorzeitig veräußern dürfen.
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Gewerblicher Grundstückshandel
Ein Gewinn aus einer etwaigen späteren Veräußerung der Immobilien
der Objektgesellschaft und ein Gewinn aus der Veräußerung
des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters sind steuerfrei,
wenn die zehnjährige Spekulationsfrist verstrichen ist (§ 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach der Auffassung der Finanzverwaltung überschreitet ein Steuerpflichtiger die Grenze der privaten
Vermögensverwaltung und wird somit gewerblich dann tätig,
wenn er eine sogenannte große Immobilie innerhalb von fünf
Jahren nach dem Erwerb, also in einem engen zeitlichen Zusammenhang
mit dem Erwerb veräußert oder wenn er eine solche
Immobilie zwar nach Ablauf der Fünfjahresfrist, jedoch vor
Ablauf der Zehnjahresfrist veräußert und dabei Umstände hinzutreten,
die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige bereits
zum Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie die Absicht
hatte, diese vor Ablauf von zehn Jahren zu veräußern. Gleiches
gilt für eine Personengesellschaft, die eine Immobilie anschafft
und veräußert. Zweck der Objektgesellschaft ist die langfristige
Vermietung ihrer Immobilien. Diese betreibt somit keinen gewerblichen
Grundstückshandel. Die sogenannte Drei-Objekt-Grenze nach der ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Fünfjahreszeitraums
bis zu drei Objekte veräußern kann, ohne gewerblichen
Grundstückshandel zu betreiben, gilt auch für Beteiligungen
an Personenge-sellschaften. Würde die Objektgesellschaft
eine Immobilie vor Ablauf der Zehnjahresfrist veräußern, so
würde diese Veräußerung allen Kommanditisten (und damit auch
der Fondsgesellschaft und ihren Gesellschaftern) im Rahmen der
Drei-Objekt-Grenze als eigene Veräußerung zugerechnet. Voraussetzung
hierfür ist jedoch, dass der Gesellschafter an der
Fondsgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist oder dass der
Verkehrswert des Gesellschafts-
anteils oder des Anteils an dem
veräußerten Grundstück bei einer Beteiligung von weniger als
10 % mehr als EUR 250.000 beträgt. Die vorgenannten Grundsätze
gelten für die Veräußerung der Beteiligung eines Gesellschafters
entsprechend, wobei jede Immobilie der Fondsgesellschaft
grundsätzlich als ein Objekt zählt. Das bedeutet, dass die
Veräußerung einer solchen Beteiligung dazu führen kann, dass
sämtliche Immobiliengeschäfte eines Anlegers in gewerbliche
Einkünfte umqualifiziert werden könnten.
Begrenzung des Verlustausgleichs durch §15 a EStG
Nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG kann der dem Gesellschafter zuzurechnende Anteil am Verlust der Fondsgesellschaft nicht mit anderen
Einkünften des Anlegers ausgeglichen werden, soweit
durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Anlegers entsteht
oder sich erhöht. Insoweit ist auch ein Verlustausgleich,
Verlustvortrag oder Verlustrücktrag nach § 10 d EStG nicht möglich.
Derartige Verlustanteile können nur mit künftigen Gewinnen
verrechnet werden, die dem Gesellschafter aufgrund seiner Beteiligung
an der Fondsge-
sellschaft zuzurechnen sind. Ein negatives
Kapitalkonto entsteht, wenn der dem Gesellschafter zugewiesene
kumulierte Verlust die von ihm geleistete Einlage abzüglich der
geleisteten Ausschüttungen übersteigt. Soweit Liquiditätsaus-
schüttungen
in den ersten Jahren Gewinnanteile der Gesellschafter übersteigen und das negative Kapitalkonto des Anlegers hierdurch
entsteht oder sich erhöht, sind solche Entnahmen grundsätzlich
einem Gesellschafter als Gewinn zuzu-
rechnen und daher
von ihm zu versteuern (sogenannte Entnahmebesteuerung nach § 15 a Abs. 3 EStG). Nach der Planliquiditätsrechnung des Prospekts ist dies voraussichtlich jedoch nicht der Fall.
Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15 b EStG § 15 b EStG gilt für negative Einkünfte aus Steuerstundungs-modellen
und ist bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
sinngemäß anzuwenden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG). Nach Auffassung
des Anbieters ist § 15 b EStG bei dem vorliegenden Angebot
nicht anwendbar, da keine modellhafte Gestaltung vorliegt, die
darauf gerichtet ist, steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte
zu erzielen. Des Weiteren übersteigen die prognostizierten
anfänglichen Verluste nicht die Aufgriffsgrenze von 10 %,
bezogen auf das aufzubringende Kapital (§ 15 b Abs. 3 EStG).
(IVAG - IFK Sachwertfonds Deutschland 2)
Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15 b EStG
§ 15 b EStG gilt für negative Einkünfte aus Steuerstundungsmodellen
und ist bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
sinngemäß anzuwenden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG). Nach Auffassung
des Anbieters ist § 15 b EStG bei dem vorliegenden Angebot
nicht anwendbar, da keine modellhafte Gestaltung vorliegt, die
darauf gerichtet ist, steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte
zu erzielen. Des Weiteren übersteigen die prognostizierten
anfänglichen Verluste nicht die Aufgriffsgrenze von 10 %,
bezogen auf das aufzubringende Kapital (§ 15 b Abs. 3 EStG).
Verlustvortrag /-rücktrag nach § 10 d EStG
Der einem Anleger zugerechnete Anteil am Verlust der Fondsgesellschaft wird im Rahmen der Ermittlung des Gesamtbetrags
der Einkünfte des Gesellschafters grundsätzlich mit anderen
gewerblichen und sonstigen Einkünften des Gesell-schafters ausgeglichen (§ 2 Abs. 3 EStG). Nicht ausgeglichene Verluste sind
nach § 10 d Abs. 1 EStG bis zu einem Betrag von EUR 511.500
vom Gesamtbe-trag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen
Veranlagungszeitraums abzuziehen. Soweit Verluste auf
diese Art nicht ausgeglichen worden sind, werden sie nach § 10 d
Abs. 2 EStG in den folgenden Jahren vor Sonderausga-
ben vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (sogenannter Verlustvortrag).
Der Verlustvortrag ist begrenzt. Verluste sind in den Folgejahren
unabhängig von der Einkunftsart, bei der sie entstanden
sind und unabhängig davon, welche Einkünfte in den Vortragsjahren
erzielt werden, bis zu einem Betrag von EUR 1 Mio.
(zusammen veranlagte Ehegatten EUR 2 Mio.) voll abziehbar.
Darüber hinaus ist nur ein Ausgleich bis zu 60 % des EUR 1 Mio./
EUR 2 Mio. (Einzelveranlagung/
Zusammenveranlagung) über steigen den Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Das bedeutet z. B.,
dass auch andere positive Einkünfte oberhalb des Sockelbetrags
nicht mehr voll mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung
aus den Vorjahren ausgeglichen werden können.
Grunderwerbsteuer
Die Objektgesellschaft hat für den Erwerb ihrer Immobilien die
Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % (soweit in Berlin oder
Hamburg gelegen 4,5 %) der Gegen-
leistung zu zahlen.
Die Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft löst keine
Grunderwerbsteuer aus, soweit sich hierdurch der Gesellschafterbestand
der Objektgesellschaft innerhalb von fünf Jahren
mittelbar und unmittelbar nicht um mehr als 95 % ändert oder
soweit sich nicht mehr als 95 % der Anteile an der Fondsgesellschaft
in einer Hand vereinigen. Die IFK Management GmbH hält
von dem gesamten festen Kapital (Kapitalkonto I) der Objektgesellschaft,
das für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen
maßgeblich ist rund 6,0 % und will hieran in den nächsten fünf
Jahren nichts ändern.
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Umsatzsteuer
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist nach § 4
Nr. 12 a UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Die
Objektgesellschaft wird jedoch, soweit dies möglich ist, zur Besteuerung
der Vermietungsumsätze optieren mit der Folge, dass
die Vorsteuern steuerlich abzugsfähig sein werden. Der Verzicht
auf die Steuerbefreiung (Option) ist grundsätzlich nur zulässig,
wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen ausgeführt wird und dieser keine Umsätze ausführt,
die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Aus diesem
Grund kann daher grundsätzlich bei Vermietung an Banken, Versicherungen
und Ärzten oder bei Vermietung von Wohnungen
nicht zur Umsatzsteuer optiert werden. Anderes gilt bei älteren
Gebäuden in Abhängigkeit ihres Fertigstellungsdatums und den
noch gültigen Übergangsregeln des § 27 UStG (1985, 1986 und
1998) zu den damals auch heute noch ein-
schlägigen großzügigeren Optionsmöglichkeiten. Zu einer Vorsteuerberichtigung
kann es auch bei einer nachträglichen Änderung der Nutzungsverhältnisse
gegenüber der erstmaligen Verwendung (auch soweit
sie auf den Vorbesitzer entfällt) gemäß §15 a UStG kommen.
Dies würde bedeuten, dass der ursprünglich vorgenommene
Vorsteuerabzug zeitanteilig korrigiert werden müsste, soweit
innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb und der erstmaligen
Nutzung des Objekts nachträglich sich die umsatzsteuerpflichtig
vermietete Fläche reduziert. Aufgrund der am 26.06.2003 vom
EUGH getroffenen Grundsatzentscheidung erbringt eine Personengesellschaft
bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters
gegen Bareinlage keine Dienstleistung. Wirtschaftlich handelt es
sich um notwendige Leistungen für die Erreichung der beabsichtigten
Ausgangsumsätze. Damit können die Vorsteuerbeträge
aus den Kapitalerhöhungsmaßnahmen bei der Objektgesellschaft
(z. B. Konzeptionskosten) grundsätzlich abgezogen werden. Die
Fondsgesellschaft selbst wird keine ihr in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können, da sie lediglich die
Anteile an der Objektgesell-schaft hält und damit keine unternehmerische
Tätigkeit i. S. v. § 2 UStG ausführt.
Gewerbesteuer
Die Anleger unterliegen mit ihren Einkünften aus der Fondsgesellschaft,
soweit diese im Privatvermögen gehalten wird, nicht
der Gewerbesteuer, da die Gesellschaft kein gewerbliches Unternehmen
betreibt, keine gewerblich geprägte Personengesellschaft
darstellt und auch keine gewerblichen Einkünfte aus der
Objektgesellschaft bezieht.
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Abgeltungsteuer
Die in der Prognoserechnung ausgewiesene Liquiditätsreserve
wird verzinslich angelegt bzw. erspart im Rahmen der Zinskompensation
Zinsaufwendungen. Zinseinnahmen im Inland werden
mit einer Abgeltungsteuer von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag
5,5 %) belastet, welche im Verfahren über die gesonderte
und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Gesellschaften
durch das Finanzamt den Wohnsitzfinanzämtern der Gesellschafter
mitgeteilt werden. Die gezahlten Steuerabzugsbeträge
werden dann auf die persönliche Einkommen-steuer der Gesellschafter
angerechnet. Es wird davon ausgegangen, dass die Zinserträge
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet
werden (OFD Berlin vom 09.12.1996; St 442 –s 2253 a–
1/95) und der für Kapitaleinkünfte geltende ermäßigte Tarif (Abgeltungsteuer) für die Zinserträge nach § 20 Abs. 8 EStG
i. V. m. § 32 d Abs. 1 EStG nicht zur Anwendung kommt.
Veranlagungsverfahren
Alle Einkünfte der Fondsgesellschaft sind auf der Ebene der
Fondsgesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen (§ 180
Abs.1 Nr. 2 AO). In diese Fest-stellung sind auch die Sonderwerbungskosten
der Kommanditisten einzubeziehen, die daher von
den Kommanditisten fristgerecht (15.03. des Folgejahres) der
Geschäftsführung zu melden sind. Die einheitlich festgestellten
Einkünfte der Fondsgesellschaft werden sodann auf die Gesellschafter
verteilt und den Wohnsitzfinanzämtern der Gesellschafter
mitgeteilt, die an diese Mitteilungen gebunden sind. Das
Betriebsstättenfinanzamt teilt dem jeweiligen für den Anleger
zuständigen Wohnsitzfinanzamt dessen Anteil an den Einkünften
mit, welches dies bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung
berücksichtigt. Eventuelle Sonderwerbungskosten des
Anlegers können (nur) im Rahmen der gesonderten und einheitlichen
Feststellung geltend gemacht werden. Die voraussichtlich
geringfügigen negativen Ergebnisse der Jahre 2010 und 2011
können überwie-
gend nicht im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen
bzw. im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens berücksichtigt werden (§ 37 Abs. 3 Satz 8 EStG und§ 39 a Abs. 1 Nr. 5 b EStG).
Soweit die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
enthaltenen Zinserträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
zugeordnet würden, wäre die dann anzuwendende Abgeltungsteuer nicht für die Anleger wirksam, die einen persönlichen
Steuersatz von unter 25 % haben. Diese können nach § 32 d
Abs. 6 EStG die Einbeziehung ihrer Kapitaleinkünfte in die Veranlagung
bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen (Günstigerprüfung).
Nach § 25 Abs. 1 EStG wird der Anleger dann nach dem
Einkommen veranlagt, das er im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogen hat. Der Antrag kann nur einheitlich für sämtliche
Kapitalerträge des Anlegers gestellt werden.
Für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist
grundsätzlich die Einkommensteuer abgegolten. Diese Kapitalerträge
sind nach § 2 Abs. 5 b Satz 1 EStG nicht zu erfassen. Kapitalerträge,
die nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen (z. B.
Veräußerungsgewinne von stillen Beteiligungen), sind nach§ 32 d Abs. 3 EStG in der Einkommensteuererklärung anzugeben,
damit auch hierfür die Abgeltungsteuer berechnet werden kann.
Kapitalerträge, die der Kapitaler-
tragsteuer unterlegen haben,
können vom Steuerpflichtigen in der Einkommen-
steuererklärung
angegeben werden (§ 32 d Abs. 4 EStG), damit bisher nicht oder
nicht vollständig zu berücksichtigende Tatbestände noch bei der
Veranlagung berücksichtigt werden können (z.B. Verluste oder
der Sparerpauschbetrag). Für diese Kapitalerträge ist die Abgeltungsteuer
nach § 32 d Abs. 1 EStG im Veranlagungsverfahren zu
ermitteln.
Nach § 51 a Abs. 2 b und 2 c EStG wird die Kirchensteuer als Zuschlag
zur Kapitalertragsteuer erhoben. Wird die Kirchensteuer
nicht von der auszahlenden Stelle erhoben, weil z.B. kein Antrag
gestellt wurde, ist die Kirchensteuer gemäß § 51 a Abs. 2 d EStG
vom Finanzamt zu veranlagen. Bei der Fondsgesellschaft wird
ein Antrag auf Erhebung der Kirchensteuer nicht gestellt werden
können, da einerseits davon ausgegangen wird, dass die Erträge
aus der Liquiditätsreserve den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung zugeordnet werden und ansonsten andernfalls davon
auszugehen ist, dass nicht alle Anleger derselben Religionsgemeinschaft
angehören werden (§ 51 a Abs. 2 c Satz 10 EStG).
(IVAG - IFK Sachwertfonds Deutschland 2)
Beendigung der Kapitalanlage
In den Fällen, in denen der Anleger seinen Anteil an der Gesellschaft
veräußert, ist die Veräußerung der Beteiligung einer
anteiligen Veräußerung der Wirtschafts-
güter gleichzustellen
(privates Veräußerungsgeschäft). Gewinne aus der Ver-
äußerung
einer Immobilie oder eines Kommanditanteils vor Ablauf von
zehn Jahren nach ihrer Anschaffung, unterliegen als privates
Veräußerungsgeschäft der Besteuerung (vgl. § 23 EStG). Bei
Ermittlung eines eventuell angefallenen Veräußerungsgewinns
sind auch die bis dahin angefallenen Abschreibungen gewinnerhöhend
zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen der Anleger
seinen Anteil an der Fondsgesellschaft veräußert, ist die Veräußerung
der Beteiligung einer anteiligen Grundstücksveräußerung
gleichzustellen. Überschreiten die von der Fondsgesellschaft getätigten
und dem einzelnen Gesellschafter anteilig zuzurechnenden
Grundstücksveräußerungen entweder für sich gesehen oder
unter Zusammenrechnung mit der Veräußerung von Objekten die
sogenannte Drei-Objekt-Grenze nach der ein Steuerpflichtiger
innerhalb eines Fünfjahreszeit-
raums bis zu drei Objekte veräußern
kann, wird der Anleger selbst im Rahmen eines gewerblichen
Grundstückshandels tätig. In diesen Fällen liegen keine
privaten Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 EStG vor, sondern
gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG.
Nach Ablauf der sogenannten Spekulationsfrist sind Veräußerungen
i. S. d. § 23 EStG nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich
steuerfrei. Bei vorzeitigen Übertragungen von Beteiligungen
auch im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sollte in jedem
Fall der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden, da vor-liegend auf Ebene der Objektgesellschaft Fremdmittel (und auf
Ebene der Fondsgesellschaft stille Beteiligungen) vorhanden sind
bzw. aufgenommen werden und damit auch über die mittelbare
Beteiligung durch die Fondsgesell-
schaft teilentgeltliche Rechtsgeschäfte
(z. B. Übernahme von Verbindlichkeiten) vorliegen.
Folglich kann auch die Schenkung einer Beteiligung zu einem
privaten Veräußerungsgeschäft führen.
Vermögensteuer
Eine Vermögensteuer wird seit dem 01.01.1997 nicht mehr erhoben.
Ihre künftige Wiedereinführung durch den Gesetzgeber ist
nicht ausgeschlossen.
(IVAG - IFK Sachwertfonds Deutschland 2)
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Übertragungen der Anteile durch Schenkung oder Erbschaft
unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ob eine Steuerschuld
entsteht, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden,
da dies von einer Reihe individueller Faktoren abhängig ist (z.B.
Höhe des Erwerbs, Güterstand, Steuerklassen, Freibeträge etc.).
Gemäß §10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG gilt der unmittelbare und
mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft,
als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter. Deshalb werden
im Rahmen der Bewertung die geschenkten oder vererbten
Kommanditanteile (bei Beteiligung als unmittelbar im Handels-
register
eingetragener Kommanditist „Direktkommanditist“) als
anteilige Beteiligung an den von der Fondsgesellschaft gehaltenen
Grundstücken, die der sogenannten Bedarfsbewertung
unterliegen, angesehen. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist (bei Beteiligung als Direktkommanditist) der zuzurechnende
Grundbesitz der Gesellschaft gemäß § 151 Abs.1 Nr. 2
BewG anzusetzen. Der zum Bewertungsstichtag maßgebliche
Wert ermittelt sich gemäß §182 Abs. 3 Nr. 2 BewG nach dem
Ertragswertverfahren. Dabei sind Bodenwert (§ 179 BewG) und
Gebäudeertragswert (§ 185 BewG) getrennt voneinander zu ermitteln.
Der Bodenwert bestimmt sich regelmäßig nach der Fläche
und den Bodenrichtwerten (nach § 196 des Baugesetzbuches). Der Gebäudeertragswert errechnet sich auf Basis des
Rohertrags des Grundstücks (insbesondere vertragliche Miete)
unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungskosten, einer angemessenen
Verzinsung des Bodenwerts (auf Basis des Liegenschaftszinssatzes)
sowie der Restnut-
zungsdauer des Gebäudes.
Da die Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft im Erbfall in vollem
Umfang abgezogen werden, kann sich ein Negativvermögen
ergeben, das mit sonstigem positiven Vermögen ausgeglichen
werden kann. Dagegen würden bei Schenkungen Verbindlichkeiten
nicht in voller Höhe vom Steuerwert des Vermögens abgezogen,
sondern sie sind nach den Grundsätzen für die gemischte
Schenkung zu ermitteln. Hierbei bemisst sich der Steuerwert der
Schenkung im Verhältnis des unentgeltlichen Teils der Vermögensübertragung zum entgeltlichen Teil. Negative Werte
können bei Schenkungen im Gegensatz zu Erbfällen damit nicht
entstehen.
Soweit die Kommanditbeteiligung über einen Treuhänder gehalten
wird, vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass
nicht die Steuerwerte der anteiligen Wirtschaftsgüter, sondern
der Verkehrswert der Beteiligung im Schenkungs-/ Erbfall für
Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen ist.
In der Praxis wird zwischen diesen unterschiedlichen Bewertungsansätzen
voraussichtlich kein wesentlicher Unterschied
bestehen, da bei beiden Bewertungskonzepten seitens des Gesetzgebers
eine Ermittlung des Verkehrs-
wertes angestrebt wird.
Der Treuhandvertrag sieht für den Fall des Todes des Anlegers
(Treugebers) die Übertragung des treuhänderisch gehaltenen
Geschäftsanteils an den Treugeber vor (§ 4 Abs. 3 des Treuhandvertrags). Damit werden die Geschäftsanteile und nicht der Herausgabeanspruch
an den Treuhänder im Rahmen der Sonderrechtsnachfolgeübertragen und sind somit nach Auffassung des
Anbie ters mit den Grundbesitzwerten anzusetzen.
3. Steuerliche Verhältnisse der stillen Gesellschaft
Die stillen Gesellschafter werden nachfolgend einheitlich auch
als Anleger bezeichnet.
Einkunftsart
Die Anleger erzielen mit ihrer stillen Beteiligung an der Fondsgesellschaft
Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1
Nr. 4 EStG, sofern die Beteiligung im Privatvermögen gehalten
wird.
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Einkunftserzielungsabsicht
Für die Einkunftsart „Kapitalvermögen“ ist es erforderlich, dass
der Anleger langfristig positive Einkünfte aus dieser erzielen will
und dies bei objektiver Betrachtung während der maßgeblichen
tatsächlichen Beteiligungsdauer (drei, sechs oder zehn Jahre) an
der Fondsgesellschaft möglich ist. Diese Voraus-
setzung ist bei
diesem Beteiligungsangebot erfüllt, da nach der steuerlichen
Planliquiditätsrechnung vor Ablauf des Prognosezeitraums der
sogenannte steuerliche Totalüberschuss erreicht wird. Die Frage
der Überschusserzie-
lungsabsicht stellt sich jedoch auch bei jedem
einzelnen Anleger. Da ein Abzug etwaiger tatsächlicher
Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG gesetzlich ausgeschlossen ist, ist die Frage der Überschusserzielungsabsicht seit
dem 01.01.2009 von geringerer Bedeutung. Bei der Ermittlung
der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein
Betrag von EUR 801 (Sparer-
pauschbetrag; Zusammenveran
lagung: EUR 1.602) abzuziehen.
Einkunftsermittlung
Für steuerliche Zwecke werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen
als Über-
schuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.
Die Einkünfte unterliegen dem ermäßigten Einkommensteuertarif
(Abgeltungsteuer) nach § 32 d Abs. 1 EStG in Höhe von
25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5 %, soweit das Finanzamt
keinen Ausnahmetatbestand nach § 32 d Abs.2 EStG annimmt. Bei
Anwendung eines Ausnahmetatbestands von der Abgeltungsteuer
nach § 32 d EStG (z. B. die Annahme nahestehender Per sonen zwischen
Schuldner und Gläubiger der Kapitalerträge) wären die Einkünfte
(unter Abzug von Werbungs-
kosten) aus der stillen Gesellschaft
dem regulären Einkommensteuer tarif zu unterwerfen.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten
ein Betrag von EUR 801 (Sparerpauschbetrag; Ehegatten:
EUR 1.602) abzuziehen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten
ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG). Die Ermittlung
der Einkünfte erfolgt jeweils nach §11 EStG, wonach Einnahmen
und Ausgaben grundsätzlich im Zeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses
anzusetzen sind. Die Einkünfte der stillen Gesellschafter werden
nach §180 Abs. 2 AO einheitlich und gesondert festgestellt und
anteilig den Anlegern zugerechnet. Etwaige Verluste aus Kapitalvermögen
dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten
(z. B. nichtselbstständige Arbeit) ausgeglichen werden.
(IVAG - IFK Sachwertfonds Deutschland 2)
Einnahmen
Die Ergebnisbeteiligung der Anleger richtet sich nach § 7 des
Vertrags über die stille Gesellschaft. Der Anleger erhält eine in
Abhängigkeit zur Laufzeit fest-
gelegte jährliche Verzinsung auf
seine Einlage vom Gewinn der Fondsgesellschaft zugewiesen. An
Verlusten ist der Anleger nicht beteiligt. Da bei der Auseinander-
setzung
(§ 11 Abs. 2 des Vertrags über die stille Gesellschaft) das
durch die jährlichen feststehenden und nicht rückzahlbaren
Entnahmen sich entwickelnde negative Verrechnungskonto im
Zeitpunkt der Auseinandersetzung wegfällt, wird davon ausgegangen,
dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die bezahlten
Entnahmebeträge zuzüglich etwaiger zusätzlicher Gewinnansprüche
bereits im Zeitpunkt der Zahlung bzw. im Zeitpunkt
der Gutschrift auf einem Konto des Gläubigers in den Büchern
der Fondsgesellschaft von den Gläubigern zu versteuern sind.
Werbungskosten
Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist nach § 20
Abs. 9 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Werbungskosten sind alle
Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die
Aufwendungen zum Erwerb der Beteiligung sind keine Werbungskosten.
(IVAG - IFK Sachwertfonds Deutschland 2)
Gewerbesteuer
Die Anleger unterliegen mit ihren Einkünften aus der stillen Gesellschaft,
soweit diese im Privatvermögen gehalten wird, nicht
der Gewerbesteuer, da diese stille Gesellschaft kein gewerbliches
Unternehmen darstellt.
Verlustverrechnungsbeschränkungen
nach §§ 20 Abs. 6 und 15 b EStG
§15 b EStG gilt für negative Einkünfte aus Steuerstundungsmodellen und ist bei Einkünften aus Kapitalvermögen sinngemäß
anzuwenden (§ 20 Abs. 7 EStG). Nach Auffassung des Anbieters
ist § 15 b EStG bei dem vorliegenden Angebot nicht anwendbar,
da keine modellhafte Gestaltung vorliegt, die darauf gerichtet
ist, steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte zu erzielen.
Des Weiteren dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.
Verluste mindern jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in
folgenden Veranlagungszeiträumen erzielt werden.
(IVAG - IFK Sachwertfonds Deutschland 2)
Veranlagungsverfahren
Die Einkünfte werden für alle stillen Gesellschafter einheitlich
und gesondert festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die einheitlich
festgestellten Einkünfte werden sodann auf die stillen Gesellschafter
verteilt und den Wohnsitzfinanz-
ämtern der stillen Gesellschafter
mitgeteilt, die an diese Mitteilungen gebunden sind.
Auf Antrag des Anlegers bei seinem Wohnsitzfinanzamt im Rahmen
seiner persönlichen Steuererklärung werden anstelle der
Anwendung der Abgeltung-
steuer die ermittelten Kapitaleinkünfte
den gesamten Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts
hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer
unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer
führt (Günstiger-
prüfung). Der Antrag kann für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge
gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten
kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten
gestellt werden.
Die von der Fondsgesellschaft zulasten der Anleger einbehaltene
Kapitalertrag-
steuer in Höhe von 25 % und der darauf entfallende
Solidaritätszuschlag (§§ 43 Abs. 1 Nr. 3, 43a Abs. 1 Nr. 1, § 20
Abs. 1 Nr. 4 EStG) sind im Jahr des Zuflusses im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
des Anlegers vollständig auf die zu
entrichtende Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag anrechenbar
bzw. abgegolten.
Der Anleger kann mit der persönlichen Einkommensteuererklärung für die Erträge aus der stillen Gesellschaft, die der
Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung
bean tragen soweit z. B. ein Sparerpauschbetrag (EUR 801 bzw.
EUR 1.602 bei Zusammenveranlagung) nicht vollständig ausgeschöpft
ist oder eine Ermäßigung der Kapitalertragsteuer aufgrund
einer Kirchensteuer-
verpflichtung nach Maßgabe von§ 43 a Abs.1 Satz 2 EStG durchzuführen ist.
Nach § 51 a Abs. 2b und 2 c EStG wird die Kirchensteuer als Zuschlag
zur Kapitalertragsteuer erhoben. Wird die Kirchensteuer
nicht von der auszahlenden Stelle erhoben, weil z. B. kein Antrag
gestellt wurde, ist die Kirchensteuer gemäß § 51 a Abs. 2 d EStG
vom Finanzamt zu veranlagen. Bei der Fondsgesellschaft wird
ein Antrag auf Erhebung der Kirchensteuer nicht gestellt werden
können, da davon auszugehen ist, dass nicht alle Anleger derselben
Religionsgemeinschaft angehören werden (§ 51 a Abs. 2 c
Satz 10 EStG).
Beendigung der Kapitalanlage
Gewinne aus der Veräußerung der stillen Gesellschaft wie auch
die Vereinnah-
mung eines Auseinandersetzungsguthabens unterliegen
nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG ebenfalls der Abgeltungsteuer
in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritäts-
zuschlag von derzeit
5,5 %). Etwaige Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus nichtselbstständiger
Arbeit) ausgeglichen werden.
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Vermögensteuer
Eine Vermögensteuer wird seit dem 01.01.1997 nicht mehr erhoben.
Ihre künftige Wiedereinführung durch den Gesetzgeber ist
nicht ausgeschlossen.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Übertragungen der stillen Beteiligung durch Schenkung oder
Erbschaft unter-
liegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ob
eine Steuerschuld entsteht, kann an dieser Stelle nicht beurteilt
werden, da dies von einer Reihe individueller Faktoren abhängig
ist (z. B. Höhe des Erwerbs, Güterstand, Steuerklassen, Freibeträge
etc.).
Die Einlage eines typischen stillen Gesellschafters ist eine Kapitalforderung
und grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen
(R 112 ErbStR 2003). Zusätzlich wird der Wert der stillen Beteiligung
durch die Ertragsaussichten beeinflusst. Ist die Kündbarkeit
der Einlage am Besteuerungszeitpunkt für längere Zeit ausge-
schlossen
(mehr als fünf Jahre im Besteuerungszeitpunkt) und
liegt der Durch-
schnittsertrag über 9 %, ist der Nennwert der Vermögenseinlage
um den fünffachen Unterschiedsbetrag zwischen
dem Durchschnittsertrag und der Verzinsung um 9% zu erhöhen.
Bei einem Durchschnittsertrag unter 3% der Vermögenseinlage
ist, soweit die Kündbarkeit der Einlage am Bewertungsstichtag
für längere Zeit ausgeschlossen ist, der Nennwert
um den fünffachen Unter-
schiedsbetrag zwischen 3% und dem
Durchschnittsertrag zu mindern. Der Durchschnittsertrag ist
möglichst aus den Gewinnanteilen der letzten drei vor dem
Besteuerungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahre herzuleiten.
Ein Abschlag wegen Unwägbarkeiten kommt dabei nicht in
Betracht.
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