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IVAG - IFK Sachwertfonds Deutschland 2
 

 

Steuerliche Angaben

 
 

1. Einführung
Die steuerliche Konzeption des Beteiligungsangebots beruht auf den Steuerge-
setzen sowie der veröffentlichten Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung. Die nachfolgenden Angaben können nicht sämtliche steuerlichen Aspekte berücksichtigen, die sich aus der persönlichen Situation des Anlegers ergeben. Es wird daher empfohlen, sich wegen der persönlichen Steuerfolgen fachkundig beraten zu lassen. Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen obliegt dem Finanzamt. Zudem unterliegen Gesetzge-
bung, Rechtsprechung sowie die Auffassung der Finanzverwaltung ständigen Änderungen, die sich auch nachteilig für den Anleger auswirken können. Bei den nachfolgenden Ausführungen wird davon ausgegangen, dass sich die Beteiligung im Privatvermögen eines inländischen Anlegers (natürliche Person) befindet. Wird die Beteiligung in einem Betriebsvermögen gehalten, so weichen die steuerlichen
Wirkungen der Beteiligung in vielerlei Hinsicht von der folgenden Darstellung ab, auf die nachfolgend nicht eingegangen wird.
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2. Steuerliche Verhältnisse der Fondsgesellschaft
Die Fondsgesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft, d. h. eine Personengesell-
schaft. Sie ist daher bezüglich der Einkommensteuer kein eigenes Steuersubjekt, dies sind vielmehr die Gesellschafter /Anleger. Lediglich für die Bestimmung der Einkunftsart und die Ermittlung der Einkünfte wird auf die Fondsgesellschaft
abgestellt. Die Gesellschafter beteiligen sich über einen Treuhänder, der als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen wird, an der Fondsgesellschaft. Die Gesellschafter (Treugeber) werden nachfolgend einheitlich auch als Kommanditisten bezeichnet.

Einkunftsart
Die Fondsgesellschaft ist als Kommanditist an der IFK Sachwertfonds Deutsch-
land Nr. 2 Objekt GmbH & Co. KG (Objektgesellschaft) beteiligt. Die Objektgesell-
schaft investiert in mehrere Gewerbeimmobilien. Die Objektgesellschaft hat diese Immobilien zum Teil bereits erworben und plant in naher Zukunft zusätzliche
Investitionen, um diese langfristig zu vermieten. Zweck der Fondsgesellschaft und der Objektgesellschaft ist daher eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit. Die Gesellschafter erzielen mit ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sofern der Gesellschaftsanteil im Privatvermögen gehalten wird. Bei Treuhandverhält-
nissen erzielt der Treugeber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Treuhänder dabei ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt und der Treugeber nach der Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses
und nach den sonstigen Umständen gegenüber dem Treuhänder eine beherr-
schende Stellung einnimmt (BMF-Schreiben vom 01.09.1994). Gemäß dem Treuhandvertrag werden die Gesellschafter (Treugeber) im Innenverhältnis hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Beteiligungsrechte sowie der Ausübung der Kontroll- und Stimmrechte so gestellt wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten. Daher geht der Prospektherausgeber davon aus, dass der Treugeber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
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Einkunftserzielungsabsicht
Für die Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ ist es erforderlich, dass der Anleger langfristig positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen will und dies bei objektiver Betrachtung während der maßgeblichen tatsächlichen Beteiligungsdauer an der Fondsgesellschaft möglich ist. Für die Prognose ist nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes, sondern auf die voraus-
sichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden und gegebenenfalls seiner unentgeltlichen Rechtsnachfolger abzustellen. Diese Voraussetzung ist bei diesem Beteiligungsangebot erfüllt, da die Fondsgesellschaft mit ihrer Beteiligung an der Objektgesellschaft nach der steuerlichen Planliquiditätsrechnung den sogenannten steuerlichen Totalüberschuss vor Ablauf des Prognosezeitraums erreichen wird. Die Frage der Überschusserzielungsabsicht stellt sich jedoch auch bei jedem einzelnen Gesellschafter. In diesem Zusammenhang sind die Besonder-heiten der Gewinnverteilungsabrede aufgrund der unterschiedlichen Beteiligungs-
varianten zusätzlich zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass bei einer möglichen Anteilsfinanzierung ein Streben nach Totalüberschuss bestehen
muss und entsprechend nachgewiesen werden kann. Ein Anleger der seine Beteiligung überträgt, bevor er einen Totalüberschuss erzielt hat, muss mit einer besonderen Überprüfung der Einkunftserzielungsabsicht rechnen. Die Finanzver-
waltung geht grundsätzlich davon aus, dass bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Ein-
kunftserzielungsabsicht spricht. Es ist hierbei auf die voraussichtliche Vermö-
gensnutzung durch den Steuerpflichtigen und seinen Gesamtrechtsnachfolger abzustellen. Die vorliegende Betrachtung unterstellt, dass sich die Zusammen-
setzung der Beteiligungsvarianten wie geplant entwickeln wird.

Gewerbliche Prägung
Nach der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt die mit Einkünfteerzielungs-
absicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft als Gewerbebetrieb, wenn – ohne Vorliegen einer originär gewerblichen Tätigkeit – ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und ausschließlich diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Diese Voraussetzungen sind bei der Fondsgesellschaft und der Objektgesellschaft nicht erfüllt, da die IFK Management GmbH jeweils als Kommanditist zur Ge-
schäftsführung berufen ist (§ 7 Abs. 1 der Gesellschaftsverträge). Der Komple-
mentär ist ausdrücklich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Der Umstand, dass es sich bei dem geschäftsführenden Kommanditisten um eine Kapitalge-
sellschaft handelt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Rechtsauffassung ist
zwar in der Literatur umstritten, aber von der Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien (R 15.8 Abs. 6 EStR 2008) anerkannt.
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Gewerbliche Infizierung
Sollten die Einkünfte der Objektgesellschaft z. B. aufgrund des Vorliegens einer gewerblichen Tätigkeit auf Ebene der Objektgesellschaft in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden, werden die Einkünfte der Fondsgesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ebenfalls in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert.

Einkunftsermittlung
Für steuerliche Zwecke werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Ebene der Objektgesellschaft als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Neben den Einnahmen und den Werbungskosten, die auf Ebene der Fondsgesellschaft anfallen und bei der Einkunftsermittlung
der Objektgesellschaft Sonderwerbungskosten bzw. -einnahmen darstellen können, werden noch Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Beteiligung des Anlegers stehen (sogenannte Sonderwerbungskosten), berücksichtigt. Hierunter fallen z.B. Zinsen oder sonstige Kosten einer etwaigen Anteilsfinan-
zierung oder auch Beraterhonorare. Die Einkünfte der Objektgesellschaft werden auf der Ebene der Objektgesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt und anteilig (neben den übrigen Gesellschaftern der Objektgesellschaft) der Fonds-
gesellschaft zugerechnet. Bei dieser wiederum erfolgt eine weitere einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte mit einer Zurechnung an die jeweiligen Gesellschafter. Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt jeweils nach § 11 EStG, wonach Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich im Zeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses anzusetzen sind. Hiervon abweichend sind Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern (Grund und Boden, Gebäude und
andere Anlagen) wie auch Anschaffungsnebenkosten nicht im Zeitpunkt des Abflusses, sondern über die Nutzungsdauer verteilt im Rahmen von Absetzungen für Abnutzungen (Abschreibungen) anzusetzen. Eine Abschreibung auf Grund und Boden kommt jedoch nicht in Betracht.
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Einnahmen
Als Einnahmen der Objektgesellschaft sind insbesondere die Mietzahlungen einschließlich der Nebenkostenzahlungen seitens der Mieter zu erfassen. Die seitens der Objektgesellschaft vereinnahmte Umsatzsteuer auf Mieten und Nebenkosten stellt ebenso wie eine Vorsteuererstattung des Finanzamts eine einkommensteuerpflichtige Einnahme dar. Die seitens der Fondsbzw. Objektge-
sellschaft erwarteten Zinserträge wurden den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet (OFD Berlin vom 09.12.1996; St 442 –S– 2253 a-1/ 95), da ausschließlicher Gesellschaftszweck die Erzielung von Einkünften aus Ver-
mietung und Verpachtung ist. Es wird daher davon ausgegangen, dass der für Kapitaleinkünfte geltende ermäßigte Tarif (Abgeltungsteuer) für die Zinserträge nach § 20 Abs. 8 EStG i. V. m. § 32 d Abs. 1 EStG insoweit nicht zur Anwendung kommt.

Werbungskosten
Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Mit Ausnahme der Kapitalkosten auf die stillen Beteiligungen und kleinerer regelmäßig wiederkehrender Gebühren für Treuhänder, Komplementär-
vergütungen, Steuerberatung etc., fallen die überwiegenden Werbungskosten und Einnahmen bei der Objektgesellschaft an, an welcher die Fondsgesellschaft
mehrheitlich beteiligt ist. Dieses Ergebnis wird der Fondsgesellschaft aufgrund der einheitlichen und gesonderten Gewinnermittlung bei der Objektgesellschaft zugerechnet und gemeinsam mit den bei ihr anfallenden Einnahmen und Werbungskosten, soweit diese nicht schon als Sonderwerbungskosten bei der Objektgesellschaft zu berücksichtigen waren, festgestellt. Als Werbungskosten sind in der steuerlichen Planliquiditätsrechnung angesetzt:

a) Abschreibungen
Die Abschreibung der steuerlichen Gebäudeanschaffungskosten beginnt mit der steuerlichen Anschaffung der Immobilien. Die (lineare) Abschreibung ist mit jährlich 2% angesetzt. Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind neben den Gebäudeanschaffungskosten auch solche Teile der von den Gesellschaften
für Dienstleistungen zu zahlenden Vergütungen, die nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht sofort als Werbungskosten absetzbar sind. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat die Finanzverwaltung die ertrag-steuerliche Behandlung von geschlossenen Fonds im Rahmen des sogenannten Nebenkostenerlasses vom 20.10.2003 (BSt. Bl. I S. 546) geregelt. Danach sind bei Erwerberfonds insbesondere die Eigenkapitalvermittlungsprovisionen nicht zum Abzug als Werbungskosten zugelassen, sondern als Anschaffungskosten zu behandeln, da der Initiator ein einheitliches Vertragswerk vorgegeben hat und
die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine Mög-
lichkeit besitzen, hierauf wesentlich Einfluss zu nehmen. Folgende Dienstleis-
tungsvergütungen wurden ebenfalls als Anschaffungskosten behandelt:
- Konzeptionsvergütung sowie die Vergütung für steuerliche
- und rechtliche Beratung,
- Treuhandtätigkeit und Mittelverwendungskontrolle,
- Vergütungen für den Komplementär in der Platzierungsphase,
- Vergütungen für die Prospektierung und das Marketing,
- Vergütungen für die Vermittlung des Kommanditkapitals und
- des Fremdkapitals (inkl. stiller Beteiligungen).
Die von der Fondsgesellschaft anteilig bzw. vollständig allein getragenen Aufwendungen, welche nach Maßgabe der vorstehenden Auffassung bei der Objektgesellschaft als Anschaffungskosten zu behandeln sind und nur über eine planmäßige Abschreibung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden können, stehen der Fondsgesellschaft insoweit als Sonderwerbungskosten alleine zu. Von einer weiteren möglichen Zuordnung der Anschaffungskosten und der hiermit verbundenen gesonderten Abschreibung auf sonstige selbstständige Wirtschaftsgüter, wie Außenanlagen und Stellplätze hat der Prospektherausgeber aus Vereinfachungsgründen abgesehen.
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b) Geschäftsführungskosten, Finanzierungskosten,
Vergütung für sonstige Dienstleistungen

Die Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Haftungsüber-
nahme und die Vergütungen der geschäftsführenden Gesellschafterin für ihre Tätigkeit werden als Vorabgewinne behandelt und führen zu entsprechenden Vorabverlusten der Kommanditisten, soweit sie auf die Nutzungsphase entfallen. Die Vergütung für die Fondsverwaltung ist nach Auffassung der Prospektheraus-
geberin insoweit (rund 50 %) als Werbungskosten abzugsfähig, da sie die laufende Fondsverwaltung betrifft und durch die in der Platzierungsphase erwarteten Mietüberschüsse abgedeckt werden. Die im konsolidierten Investitions- und Finanzierungsplan ausgewiesenen Finanzierungskosten sind
Werbungskosten, da nach Auffassung der Prospektherausgeberin unter Berücksichtigung der jährlichen Zinsbelastung die marktüblichen Beträge nicht überschritten werden. Kosten für in Anspruch genommene Dienstleistungen, die nicht als Wer bungskosten berücksichtigt worden sind (Konzeptionsvergütung,
Rechts- und Beratungskosten, Treuhandgebühren, Vergütung für die Vermittlung des Kommanditkapitals und des Fremdkapitals) erhöhen anteilig, soweit diese auf abnutzbare Wirtschaftsgüter entfallen, die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.

Die Werbungskosten der Folgejahre (nach Erwerb der Immobilien) setzen sich insbesondere aus Darlehenszinsen, Bewirtschaftungskosten, Fondsverwaltungs-
kosten und anderen Verwaltungskosten sowie Abschreibungen und Instand-
haltungskosten zusammen. Die gezahlte Umsatzsteuer, auch die bezahlte Vorsteuer stellt grundsätzlich Werbungskosten dar. Nicht umlegbare Neben-
kosten und eventuell nicht abzugsfähige Vorsteuern mindern ebenso die Einnahmen. Wechselkursverluste können nur im Rahmen der laufenden Zinszahlungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die von den Gesellschaftern bezahlten Sonderwerbungskosten sind hierbei ergänzend zu berücksichtigen. Die errechneten Gewinnanteile, die auf die stillen Gesellschafter
entfallen, sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit diese bezahlt sind. Da bei der Auseinandersetzung (§ 11 Abs. 2 des Vertrags über die stille Gesellschaft) das durch die jährlichen feststehenden und nicht rückzahlbaren Entnahmen sich entwickelnde negative Verrechnungskonto im Zeitpunkt der Auseinandersetzung
wegfällt, wird davon ausgegangen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die bezahlten Entnahmebeträge zuzüglich etwaiger zusätzlicher Gewinnansprüche bereits im Zeitpunkt der Zahlung bzw. im Zeitpunkt der Gutschrift auf einem Konto des Gläubigers in den Büchern der Fondsgesellschaft von den Gläubigern zu versteuern sind und demzufolge der Schuldner die bezahlten Beträge ebenfalls zur gleichen Zeit wie Zinsaufwand geltend machen kann. Vorauszahlungen für die
Nutzung der Kapitalbeträge nach §11 Abs. 2 Satz 3 EStG liegen insoweit nicht vor.

Privates Veräußerungsgeschäft
Während die laufenden Erträge, die den Kommanditisten in Form von Zinsen und Mieten etc. zufließen bei diesen als Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. aus Vermietung und Verpachtung steuerlich zu erfassen sind, sind Veräußerungs-
gewinne aus Grundstücksverkäufen, sofern der Kommanditist seine Beteiligung
im Privatvermögen hält, grundsätzlich nicht steuerbar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG handelt. Ein Gewinn ist dann und soweit steuerpflichtig, als der Kommanditist seine Anteile an der Fondsgesellschaft oder diese einen
Anteil an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft (Immobilienfonds) innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung der Beteiligung veräußert (§ 23 Abs. 1 S. 4 und 5 EStG).

Da das Beteiligungsangebot darauf angelegt ist, dass Grundstücke bzw. Anteile an grundstücksverwaltenden Personengesellschaften länger als zehn Jahre gehalten werden sollen, wird im Regelfall insoweit der Steuertatbestand nicht erfüllt sein. Gleiches gilt für Gewinnfeststellungen aus der Beteiligung an
grundstücksverwaltenden Personengesellschaften, da diese ihre Immobilien regelmäßig nach Maßgabe der gleichen Kriterien grundsätzlich nicht vorzeitig veräußern dürfen.
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Gewerblicher Grundstückshandel
Ein Gewinn aus einer etwaigen späteren Veräußerung der Immobilien der Objektgesellschaft und ein Gewinn aus der Veräußerung des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters sind steuerfrei, wenn die zehnjährige Spekulationsfrist verstrichen ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach der Auffassung der Finanzverwaltung überschreitet ein Steuerpflichtiger die Grenze der privaten
Vermögensverwaltung und wird somit gewerblich dann tätig, wenn er eine sogenannte große Immobilie innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb, also in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb veräußert oder wenn er eine solche Immobilie zwar nach Ablauf der Fünfjahresfrist, jedoch vor Ablauf der Zehnjahresfrist veräußert und dabei Umstände hinzutreten, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie die Absicht hatte, diese vor Ablauf von zehn Jahren zu veräußern. Gleiches gilt für eine Personengesellschaft, die eine Immobilie anschafft
und veräußert. Zweck der Objektgesellschaft ist die langfristige Vermietung ihrer Immobilien. Diese betreibt somit keinen gewerblichen Grundstückshandel. Die sogenannte Drei-Objekt-Grenze nach der ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Fünfjahreszeitraums bis zu drei Objekte veräußern kann, ohne gewerblichen
Grundstückshandel zu betreiben, gilt auch für Beteiligungen an Personenge-sellschaften. Würde die Objektgesellschaft eine Immobilie vor Ablauf der Zehnjahresfrist veräußern, so würde diese Veräußerung allen Kommanditisten (und damit auch der Fondsgesellschaft und ihren Gesellschaftern) im Rahmen der
Drei-Objekt-Grenze als eigene Veräußerung zugerechnet. Voraussetzung
hierfür ist jedoch, dass der Gesellschafter an der Fondsgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist oder dass der Verkehrswert des Gesellschafts-
anteils oder des Anteils an dem veräußerten Grundstück bei einer Beteiligung von weniger als 10 % mehr als EUR 250.000 beträgt. Die vorgenannten Grundsätze
gelten für die Veräußerung der Beteiligung eines Gesellschafters entsprechend, wobei jede Immobilie der Fondsgesellschaft grundsätzlich als ein Objekt zählt. Das bedeutet, dass die Veräußerung einer solchen Beteiligung dazu führen kann, dass sämtliche Immobiliengeschäfte eines Anlegers in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden könnten.

Begrenzung des Verlustausgleichs durch §15 a EStG
Nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG kann der dem Gesellschafter zuzurechnende Anteil am Verlust der Fondsgesellschaft nicht mit anderen Einkünften des Anlegers ausgeglichen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Anlegers entsteht oder sich erhöht. Insoweit ist auch ein Verlustausgleich, Verlustvortrag oder Verlustrücktrag nach § 10 d EStG nicht möglich. Derartige Verlustanteile können nur mit künftigen Gewinnen verrechnet werden, die dem Gesellschafter aufgrund seiner Beteiligung an der Fondsge-
sellschaft zuzurechnen sind. Ein negatives Kapitalkonto entsteht, wenn der dem Gesellschafter zugewiesene kumulierte Verlust die von ihm geleistete Einlage abzüglich der geleisteten Ausschüttungen übersteigt. Soweit Liquiditätsaus-
schüttungen in den ersten Jahren Gewinnanteile der Gesellschafter übersteigen und das negative Kapitalkonto des Anlegers hierdurch entsteht oder sich erhöht, sind solche Entnahmen grundsätzlich einem Gesellschafter als Gewinn zuzu-
rechnen und daher von ihm zu versteuern (sogenannte Entnahmebesteuerung nach § 15 a Abs. 3 EStG). Nach der Planliquiditätsrechnung des Prospekts ist dies voraussichtlich jedoch nicht der Fall. Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15 b EStG § 15 b EStG gilt für negative Einkünfte aus Steuerstundungs-modellen und ist bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß anzuwenden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG). Nach Auffassung des Anbieters ist § 15 b EStG bei dem vorliegenden Angebot nicht anwendbar, da keine modellhafte Gestaltung vorliegt, die darauf gerichtet ist, steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte zu erzielen. Des Weiteren übersteigen die prognostizierten
anfänglichen Verluste nicht die Aufgriffsgrenze von 10 %, bezogen auf das aufzubringende Kapital (§ 15 b Abs. 3 EStG).
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Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15 b EStG
§ 15 b EStG gilt für negative Einkünfte aus Steuerstundungsmodellen
und ist bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
sinngemäß anzuwenden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG). Nach Auffassung
des Anbieters ist § 15 b EStG bei dem vorliegenden Angebot
nicht anwendbar, da keine modellhafte Gestaltung vorliegt, die
darauf gerichtet ist, steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte
zu erzielen. Des Weiteren übersteigen die prognostizierten
anfänglichen Verluste nicht die Aufgriffsgrenze von 10 %,
bezogen auf das aufzubringende Kapital (§ 15 b Abs. 3 EStG).

Verlustvortrag /-rücktrag nach § 10 d EStG
Der einem Anleger zugerechnete Anteil am Verlust der Fondsgesellschaft wird im Rahmen der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Gesellschafters grundsätzlich mit anderen gewerblichen und sonstigen Einkünften des Gesell-schafters ausgeglichen (§ 2 Abs. 3 EStG). Nicht ausgeglichene Verluste sind nach § 10 d Abs. 1 EStG bis zu einem Betrag von EUR 511.500 vom Gesamtbe-trag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen. Soweit Verluste auf diese Art nicht ausgeglichen worden sind, werden sie nach § 10 d Abs. 2 EStG in den folgenden Jahren vor Sonderausga-
ben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (sogenannter Verlustvortrag).
Der Verlustvortrag ist begrenzt. Verluste sind in den Folgejahren unabhängig von der Einkunftsart, bei der sie entstanden sind und unabhängig davon, welche Einkünfte in den Vortragsjahren erzielt werden, bis zu einem Betrag von EUR 1 Mio. (zusammen veranlagte Ehegatten EUR 2 Mio.) voll abziehbar. Darüber hinaus ist nur ein Ausgleich bis zu 60 % des EUR 1 Mio./ EUR 2 Mio. (Einzelveranlagung/
Zusammenveranlagung) über steigen den Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Das bedeutet z. B., dass auch andere positive Einkünfte oberhalb des Sockelbetrags nicht mehr voll mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung
aus den Vorjahren ausgeglichen werden können.

Grunderwerbsteuer
Die Objektgesellschaft hat für den Erwerb ihrer Immobilien die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % (soweit in Berlin oder Hamburg gelegen 4,5 %) der Gegen-
leistung zu zahlen. Die Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft löst keine
Grunderwerbsteuer aus, soweit sich hierdurch der Gesellschafterbestand der Objektgesellschaft innerhalb von fünf Jahren mittelbar und unmittelbar nicht um mehr als 95 % ändert oder soweit sich nicht mehr als 95 % der Anteile an der Fondsgesellschaft in einer Hand vereinigen. Die IFK Management GmbH hält
von dem gesamten festen Kapital (Kapitalkonto I) der Objektgesellschaft,
das für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen maßgeblich ist rund 6,0 % und will hieran in den nächsten fünf Jahren nichts ändern.
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Umsatzsteuer
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 a UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Die Objektgesellschaft wird jedoch, soweit dies möglich ist, zur Besteuerung der Vermietungsumsätze optieren mit der Folge, dass die Vorsteuern steuerlich abzugsfähig sein werden. Der Verzicht
auf die Steuerbefreiung (Option) ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird und dieser keine Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Aus diesem Grund kann daher grundsätzlich bei Vermietung an Banken, Versicherungen und Ärzten oder bei Vermietung von Wohnungen
nicht zur Umsatzsteuer optiert werden. Anderes gilt bei älteren Gebäuden in Abhängigkeit ihres Fertigstellungsdatums und den noch gültigen Übergangsregeln des § 27 UStG (1985, 1986 und 1998) zu den damals auch heute noch ein-
schlägigen großzügigeren Optionsmöglichkeiten. Zu einer Vorsteuerberichtigung
kann es auch bei einer nachträglichen Änderung der Nutzungsverhältnisse
gegenüber der erstmaligen Verwendung (auch soweit sie auf den Vorbesitzer entfällt) gemäß §15 a UStG kommen. Dies würde bedeuten, dass der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug zeitanteilig korrigiert werden müsste, soweit
innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb und der erstmaligen Nutzung des Objekts nachträglich sich die umsatzsteuerpflichtig vermietete Fläche reduziert. Aufgrund der am 26.06.2003 vom EUGH getroffenen Grundsatzentscheidung erbringt eine Personengesellschaft bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters
gegen Bareinlage keine Dienstleistung. Wirtschaftlich handelt es sich um notwendige Leistungen für die Erreichung der beabsichtigten Ausgangsumsätze. Damit können die Vorsteuerbeträge aus den Kapitalerhöhungsmaßnahmen bei der Objektgesellschaft (z. B. Konzeptionskosten) grundsätzlich abgezogen werden. Die Fondsgesellschaft selbst wird keine ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können, da sie lediglich die Anteile an der Objektgesell-schaft hält und damit keine unternehmerische Tätigkeit i. S. v. § 2 UStG ausführt.

Gewerbesteuer
Die Anleger unterliegen mit ihren Einkünften aus der Fondsgesellschaft, soweit diese im Privatvermögen gehalten wird, nicht der Gewerbesteuer, da die Gesellschaft kein gewerbliches Unternehmen betreibt, keine gewerblich geprägte Personengesellschaft darstellt und auch keine gewerblichen Einkünfte aus der
Objektgesellschaft bezieht.
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Abgeltungsteuer
Die in der Prognoserechnung ausgewiesene Liquiditätsreserve wird verzinslich angelegt bzw. erspart im Rahmen der Zinskompensation Zinsaufwendungen. Zinseinnahmen im Inland werden mit einer Abgeltungsteuer von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5 %) belastet, welche im Verfahren über die gesonderte
und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Gesellschaften durch das Finanzamt den Wohnsitzfinanzämtern der Gesellschafter mitgeteilt werden. Die gezahlten Steuerabzugsbeträge werden dann auf die persönliche Einkommen-steuer der Gesellschafter angerechnet. Es wird davon ausgegangen, dass die Zinserträge den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet
werden (OFD Berlin vom 09.12.1996; St 442 –s 2253 a– 1/95) und der für Kapitaleinkünfte geltende ermäßigte Tarif (Abgeltungsteuer) für die Zinserträge nach § 20 Abs. 8 EStG i. V. m. § 32 d Abs. 1 EStG nicht zur Anwendung kommt.

Veranlagungsverfahren
Alle Einkünfte der Fondsgesellschaft sind auf der Ebene der Fondsgesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen (§ 180 Abs.1 Nr. 2 AO). In diese Fest-stellung sind auch die Sonderwerbungskosten der Kommanditisten einzubeziehen, die daher von den Kommanditisten fristgerecht (15.03. des Folgejahres) der Geschäftsführung zu melden sind. Die einheitlich festgestellten Einkünfte der Fondsgesellschaft werden sodann auf die Gesellschafter verteilt und den Wohnsitzfinanzämtern der Gesellschafter mitgeteilt, die an diese Mitteilungen gebunden sind. Das Betriebsstättenfinanzamt teilt dem jeweiligen für den Anleger zuständigen Wohnsitzfinanzamt dessen Anteil an den Einkünften mit, welches dies bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Eventuelle Sonderwerbungskosten des Anlegers können (nur) im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung geltend gemacht werden. Die voraussichtlich geringfügigen negativen Ergebnisse der Jahre 2010 und 2011 können überwie-
gend nicht im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen bzw. im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens berücksichtigt werden (§ 37 Abs. 3 Satz 8 EStG und§ 39 a Abs. 1 Nr. 5 b EStG).

Soweit die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung enthaltenen Zinserträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet würden, wäre die dann anzuwendende Abgeltungsteuer nicht für die Anleger wirksam, die einen persönlichen Steuersatz von unter 25 % haben. Diese können nach § 32 d
Abs. 6 EStG die Einbeziehung ihrer Kapitaleinkünfte in die Veranlagung bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen (Günstigerprüfung). Nach § 25 Abs. 1 EStG wird der Anleger dann nach dem Einkommen veranlagt, das er im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogen hat. Der Antrag kann nur einheitlich für sämtliche
Kapitalerträge des Anlegers gestellt werden.

Für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist grundsätzlich die Einkommensteuer abgegolten. Diese Kapitalerträge sind nach § 2 Abs. 5 b Satz 1 EStG nicht zu erfassen. Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen (z. B. Veräußerungsgewinne von stillen Beteiligungen), sind nach§ 32 d Abs. 3 EStG in der Einkommensteuererklärung anzugeben, damit auch hierfür die Abgeltungsteuer berechnet werden kann. Kapitalerträge, die der Kapitaler-
tragsteuer unterlegen haben, können vom Steuerpflichtigen in der Einkommen-
steuererklärung angegeben werden (§ 32 d Abs. 4 EStG), damit bisher nicht oder
nicht vollständig zu berücksichtigende Tatbestände noch bei der Veranlagung berücksichtigt werden können (z.B. Verluste oder der Sparerpauschbetrag). Für diese Kapitalerträge ist die Abgeltungsteuer nach § 32 d Abs. 1 EStG im Veranlagungsverfahren zu ermitteln.

Nach § 51 a Abs. 2 b und 2 c EStG wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Wird die Kirchensteuer nicht von der auszahlenden Stelle erhoben, weil z.B. kein Antrag gestellt wurde, ist die Kirchensteuer gemäß § 51 a Abs. 2 d EStG vom Finanzamt zu veranlagen. Bei der Fondsgesellschaft wird ein Antrag auf Erhebung der Kirchensteuer nicht gestellt werden können, da einerseits davon ausgegangen wird, dass die Erträge aus der Liquiditätsreserve den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet werden und ansonsten andernfalls davon auszugehen ist, dass nicht alle Anleger derselben Religionsgemeinschaft angehören werden (§ 51 a Abs. 2 c Satz 10 EStG).
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Beendigung der Kapitalanlage
In den Fällen, in denen der Anleger seinen Anteil an der Gesellschaft veräußert, ist die Veräußerung der Beteiligung einer anteiligen Veräußerung der Wirtschafts-
güter gleichzustellen (privates Veräußerungsgeschäft). Gewinne aus der Ver-
äußerung einer Immobilie oder eines Kommanditanteils vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung, unterliegen als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung (vgl. § 23 EStG). Bei Ermittlung eines eventuell angefallenen Veräußerungsgewinns sind auch die bis dahin angefallenen Abschreibungen gewinnerhöhend zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen der Anleger seinen Anteil an der Fondsgesellschaft veräußert, ist die Veräußerung der Beteiligung einer anteiligen Grundstücksveräußerung gleichzustellen. Überschreiten die von der Fondsgesellschaft getätigten und dem einzelnen Gesellschafter anteilig zuzurechnenden Grundstücksveräußerungen entweder für sich gesehen oder
unter Zusammenrechnung mit der Veräußerung von Objekten die sogenannte Drei-Objekt-Grenze nach der ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Fünfjahreszeit-
raums bis zu drei Objekte veräußern kann, wird der Anleger selbst im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels tätig. In diesen Fällen liegen keine
privaten Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 EStG vor, sondern gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG.

Nach Ablauf der sogenannten Spekulationsfrist sind Veräußerungen i. S. d. § 23 EStG nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich steuerfrei. Bei vorzeitigen Übertragungen von Beteiligungen auch im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sollte in jedem Fall der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden, da vor-liegend auf Ebene der Objektgesellschaft Fremdmittel (und auf Ebene der Fondsgesellschaft stille Beteiligungen) vorhanden sind bzw. aufgenommen werden und damit auch über die mittelbare Beteiligung durch die Fondsgesell-
schaft teilentgeltliche Rechtsgeschäfte (z. B. Übernahme von Verbindlichkeiten) vorliegen. Folglich kann auch die Schenkung einer Beteiligung zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führen.

Vermögensteuer
Eine Vermögensteuer wird seit dem 01.01.1997 nicht mehr erhoben. Ihre künftige Wiedereinführung durch den Gesetzgeber ist nicht ausgeschlossen.
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Erbschaft- und Schenkungsteuer
Übertragungen der Anteile durch Schenkung oder Erbschaft unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ob eine Steuerschuld entsteht, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden, da dies von einer Reihe individueller Faktoren abhängig ist (z.B. Höhe des Erwerbs, Güterstand, Steuerklassen, Freibeträge etc.). Gemäß §10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG gilt der unmittelbare und mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter. Deshalb werden im Rahmen der Bewertung die geschenkten oder vererbten Kommanditanteile (bei Beteiligung als unmittelbar im Handels-
register eingetragener Kommanditist „Direktkommanditist“) als anteilige Beteiligung an den von der Fondsgesellschaft gehaltenen Grundstücken, die der sogenannten Bedarfsbewertung unterliegen, angesehen. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist (bei Beteiligung als Direktkommanditist) der zuzurechnende
Grundbesitz der Gesellschaft gemäß § 151 Abs.1 Nr. 2 BewG anzusetzen. Der zum Bewertungsstichtag maßgebliche Wert ermittelt sich gemäß §182 Abs. 3 Nr. 2 BewG nach dem Ertragswertverfahren. Dabei sind Bodenwert (§ 179 BewG) und
Gebäudeertragswert (§ 185 BewG) getrennt voneinander zu ermitteln. Der Bodenwert bestimmt sich regelmäßig nach der Fläche und den Bodenrichtwerten (nach § 196 des Baugesetzbuches). Der Gebäudeertragswert errechnet sich auf Basis des Rohertrags des Grundstücks (insbesondere vertragliche Miete) unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungskosten, einer angemessenen Verzinsung des Bodenwerts (auf Basis des Liegenschaftszinssatzes) sowie der Restnut-
zungsdauer des Gebäudes. Da die Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft im Erbfall in vollem Umfang abgezogen werden, kann sich ein Negativvermögen
ergeben, das mit sonstigem positiven Vermögen ausgeglichen werden kann. Dagegen würden bei Schenkungen Verbindlichkeiten nicht in voller Höhe vom Steuerwert des Vermögens abgezogen, sondern sie sind nach den Grundsätzen für die gemischte Schenkung zu ermitteln. Hierbei bemisst sich der Steuerwert der Schenkung im Verhältnis des unentgeltlichen Teils der Vermögensübertragung zum entgeltlichen Teil. Negative Werte können bei Schenkungen im Gegensatz zu Erbfällen damit nicht entstehen.

Soweit die Kommanditbeteiligung über einen Treuhänder gehalten wird, vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass nicht die Steuerwerte der anteiligen Wirtschaftsgüter, sondern der Verkehrswert der Beteiligung im Schenkungs-/ Erbfall für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen ist.
In der Praxis wird zwischen diesen unterschiedlichen Bewertungsansätzen
voraussichtlich kein wesentlicher Unterschied bestehen, da bei beiden Bewertungskonzepten seitens des Gesetzgebers eine Ermittlung des Verkehrs-
wertes angestrebt wird. Der Treuhandvertrag sieht für den Fall des Todes des Anlegers (Treugebers) die Übertragung des treuhänderisch gehaltenen
Geschäftsanteils an den Treugeber vor (§ 4 Abs. 3 des Treuhandvertrags). Damit werden die Geschäftsanteile und nicht der Herausgabeanspruch an den Treuhänder im Rahmen der Sonderrechtsnachfolgeübertragen und sind somit nach Auffassung des Anbie ters mit den Grundbesitzwerten anzusetzen.

3. Steuerliche Verhältnisse der stillen Gesellschaft

Die stillen Gesellschafter werden nachfolgend einheitlich auch
als Anleger bezeichnet.

Einkunftsart
Die Anleger erzielen mit ihrer stillen Beteiligung an der Fondsgesellschaft
Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, sofern die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird.
(IVAG - IFK Sachwertfonds Deutschland 2)

Einkunftserzielungsabsicht
Für die Einkunftsart „Kapitalvermögen“ ist es erforderlich, dass der Anleger langfristig positive Einkünfte aus dieser erzielen will und dies bei objektiver Betrachtung während der maßgeblichen tatsächlichen Beteiligungsdauer (drei, sechs oder zehn Jahre) an der Fondsgesellschaft möglich ist. Diese Voraus-
setzung ist bei diesem Beteiligungsangebot erfüllt, da nach der steuerlichen Planliquiditätsrechnung vor Ablauf des Prognosezeitraums der sogenannte steuerliche Totalüberschuss erreicht wird. Die Frage der Überschusserzie-
lungsabsicht stellt sich jedoch auch bei jedem einzelnen Anleger. Da ein Abzug etwaiger tatsächlicher Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG gesetzlich ausgeschlossen ist, ist die Frage der Überschusserzielungsabsicht seit dem 01.01.2009 von geringerer Bedeutung. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von EUR 801 (Sparer-
pauschbetrag; Zusammenveran lagung: EUR 1.602) abzuziehen.

Einkunftsermittlung
Für steuerliche Zwecke werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen als Über-
schuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Die Einkünfte unterliegen dem ermäßigten Einkommensteuertarif (Abgeltungsteuer) nach § 32 d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5 %, soweit das Finanzamt keinen Ausnahmetatbestand nach § 32 d Abs.2 EStG annimmt. Bei
Anwendung eines Ausnahmetatbestands von der Abgeltungsteuer nach § 32 d EStG (z. B. die Annahme nahestehender Per sonen zwischen Schuldner und Gläubiger der Kapitalerträge) wären die Einkünfte (unter Abzug von Werbungs-
kosten) aus der stillen Gesellschaft dem regulären Einkommensteuer tarif zu unterwerfen. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von EUR 801 (Sparerpauschbetrag; Ehegatten:
EUR 1.602) abzuziehen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG). Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt jeweils nach §11 EStG, wonach Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich im Zeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses anzusetzen sind. Die Einkünfte der stillen Gesellschafter werden nach §180 Abs. 2 AO einheitlich und gesondert festgestellt und
anteilig den Anlegern zugerechnet. Etwaige Verluste aus Kapitalvermögen
dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z. B. nichtselbstständige Arbeit) ausgeglichen werden.
(IVAG - IFK Sachwertfonds Deutschland 2)

Einnahmen
Die Ergebnisbeteiligung der Anleger richtet sich nach § 7 des Vertrags über die stille Gesellschaft. Der Anleger erhält eine in Abhängigkeit zur Laufzeit fest-
gelegte jährliche Verzinsung auf seine Einlage vom Gewinn der Fondsgesellschaft zugewiesen. An Verlusten ist der Anleger nicht beteiligt. Da bei der Auseinander-
setzung (§ 11 Abs. 2 des Vertrags über die stille Gesellschaft) das durch die jährlichen feststehenden und nicht rückzahlbaren Entnahmen sich entwickelnde negative Verrechnungskonto im Zeitpunkt der Auseinandersetzung wegfällt, wird davon ausgegangen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die bezahlten Entnahmebeträge zuzüglich etwaiger zusätzlicher Gewinnansprüche bereits im Zeitpunkt der Zahlung bzw. im Zeitpunkt der Gutschrift auf einem Konto des Gläubigers in den Büchern der Fondsgesellschaft von den Gläubigern zu versteuern sind.

Werbungskosten
Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Aufwendungen zum Erwerb der Beteiligung sind keine Werbungskosten.
(IVAG - IFK Sachwertfonds Deutschland 2)

Gewerbesteuer
Die Anleger unterliegen mit ihren Einkünften aus der stillen Gesellschaft, soweit diese im Privatvermögen gehalten wird, nicht der Gewerbesteuer, da diese stille Gesellschaft kein gewerbliches Unternehmen darstellt.

Verlustverrechnungsbeschränkungen
nach §§ 20 Abs. 6 und 15 b EStG

§15 b EStG gilt für negative Einkünfte aus Steuerstundungsmodellen und ist bei Einkünften aus Kapitalvermögen sinngemäß anzuwenden (§ 20 Abs. 7 EStG). Nach Auffassung des Anbieters ist § 15 b EStG bei dem vorliegenden Angebot nicht anwendbar, da keine modellhafte Gestaltung vorliegt, die darauf gerichtet
ist, steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte zu erzielen. Des Weiteren dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Verluste mindern jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in folgenden Veranlagungszeiträumen erzielt werden.
(IVAG - IFK Sachwertfonds Deutschland 2)

Veranlagungsverfahren
Die Einkünfte werden für alle stillen Gesellschafter einheitlich und gesondert festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die einheitlich festgestellten Einkünfte werden sodann auf die stillen Gesellschafter verteilt und den Wohnsitzfinanz-
ämtern der stillen Gesellschafter mitgeteilt, die an diese Mitteilungen gebunden sind.

Auf Antrag des Anlegers bei seinem Wohnsitzfinanzamt im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung werden anstelle der Anwendung der Abgeltung-
steuer die ermittelten Kapitaleinkünfte den gesamten Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstiger-
prüfung). Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten
gestellt werden.

Die von der Fondsgesellschaft zulasten der Anleger einbehaltene Kapitalertrag-
steuer in Höhe von 25 % und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag (§§ 43 Abs. 1 Nr. 3, 43a Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) sind im Jahr des Zuflusses im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Anlegers vollständig auf die zu
entrichtende Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag anrechenbar bzw. abgegolten.

Der Anleger kann mit der persönlichen Einkommensteuererklärung für die Erträge aus der stillen Gesellschaft, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung bean tragen soweit z. B. ein Sparerpauschbetrag (EUR 801 bzw. EUR 1.602 bei Zusammenveranlagung) nicht vollständig ausgeschöpft
ist oder eine Ermäßigung der Kapitalertragsteuer aufgrund einer Kirchensteuer-
verpflichtung nach Maßgabe von§ 43 a Abs.1 Satz 2 EStG durchzuführen ist.

Nach § 51 a Abs. 2b und 2 c EStG wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Wird die Kirchensteuer nicht von der auszahlenden Stelle erhoben, weil z. B. kein Antrag gestellt wurde, ist die Kirchensteuer gemäß § 51 a Abs. 2 d EStG vom Finanzamt zu veranlagen. Bei der Fondsgesellschaft wird ein Antrag auf Erhebung der Kirchensteuer nicht gestellt werden können, da davon auszugehen ist, dass nicht alle Anleger derselben Religionsgemeinschaft angehören werden (§ 51 a Abs. 2 c Satz 10 EStG).

Beendigung der Kapitalanlage
Gewinne aus der Veräußerung der stillen Gesellschaft wie auch die Vereinnah-
mung eines Auseinandersetzungsguthabens unterliegen nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG ebenfalls der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritäts-
zuschlag von derzeit 5,5 %). Etwaige Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus nichtselbstständiger Arbeit) ausgeglichen werden.
(IVAG - IFK Sachwertfonds Deutschland 2)

Vermögensteuer
Eine Vermögensteuer wird seit dem 01.01.1997 nicht mehr erhoben. Ihre künftige Wiedereinführung durch den Gesetzgeber ist nicht ausgeschlossen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer
Übertragungen der stillen Beteiligung durch Schenkung oder Erbschaft unter-
liegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ob eine Steuerschuld entsteht, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden, da dies von einer Reihe individueller Faktoren abhängig ist (z. B. Höhe des Erwerbs, Güterstand, Steuerklassen, Freibeträge etc.).

Die Einlage eines typischen stillen Gesellschafters ist eine Kapitalforderung
und grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen (R 112 ErbStR 2003). Zusätzlich wird der Wert der stillen Beteiligung durch die Ertragsaussichten beeinflusst. Ist die Kündbarkeit der Einlage am Besteuerungszeitpunkt für längere Zeit ausge-
schlossen (mehr als fünf Jahre im Besteuerungszeitpunkt) und liegt der Durch-
schnittsertrag über 9 %, ist der Nennwert der Vermögenseinlage um den fünffachen Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsertrag und der Verzinsung um 9% zu erhöhen. Bei einem Durchschnittsertrag unter 3% der Vermögenseinlage ist, soweit die Kündbarkeit der Einlage am Bewertungsstichtag
für längere Zeit ausgeschlossen ist, der Nennwert um den fünffachen Unter-
schiedsbetrag zwischen 3% und dem Durchschnittsertrag zu mindern. Der Durchschnittsertrag ist möglichst aus den Gewinnanteilen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahre herzuleiten. Ein Abschlag wegen Unwägbarkeiten kommt dabei nicht in Betracht.
(IVAG - IFK Sachwertfonds Deutschland 2)

 
 

 

 

 

 

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